Bava Kamma 214

Kapitel 214

א צריכין כפירה במקצת והודאה במקצת ואלו הן שומר חנם והשואל נושא שכר והשוכר
1 nur dann, wenn sie einen Teil leugnen und einen Teil eingestehen. Folgende sind es: der unentgeltlicher Hüter, der Entleiher, der Lohnhüter und der Mieter.
ב אמר רבא מאי טעמא דרמי בר חמא שומר חנם בהדיא כתיב ביה (שמות כב, ח) כי הוא זה שומר שכר יליף נתינה נתינה משומר חנם
2 Raba sagte: Was ist der Grund des Rami b. Ḥama? Beim unentgeltlichen Hüter heißt es ausdrücklich: <i>das ist es</i>; hinsichtlich des Lohnhüters folgert er dies durch [das Wort] <i>geben</i> vom unentgeltlichen Hüter;
ג שואל (שמות כב, יג) וכי ישאל וי"ו מוסיף על ענין ראשון שוכר אי למ"ד כשומר שכר היינו שומר שכר אי למ"ד כשומר חנם היינו שומר חנם
3 beim Entleiher heißt es:<i>und wenn jemand leiht</i>, das <i>und</i> verbindet dies mit dem Vorangehenden; und der Mieter gilt nach dem, welcher sagt, er gleiche einem Lohnhüter, als Lohnhüter, und nach dem, welcher sagt, er gleiche einem unentgeltlichen Hüter, als unentgeltlicher Hüter.
ד וא"ר חייא בר יוסף הטוען טענת גנב בפקדון אינו חייב עד שישלח בו יד מאי טעמא (שמות כב, ז) ונקרב בעל הבית אל האלהים אם לא שלח ידו במלאכת רעהו מכלל דאי שלח בה יד מיחייב למימרא דבשלח בה יד עסקינן
4 Ferner sagte R. Ḥija b. Joseph: Wer hinsichtlich eines Depositums den Einwand des Diebstahls macht, ist nur dann schuldig, wenn er sich daran vergriffen hat, denn es heißt:<i>so soll der Eigentümer vor Gott hintreten und schwören, ob er sich nicht am Eigentume des anderen vergriffen habe</i>; demnach ist er nur dann schuldig, wenn er sich vergriffen hat. – Demnach handelt es sich um den Fall, wenn er sich daran vergriffen hat?
ה אמר להו ר' חייא בר אבא הכי א"ר יוחנן בעומדת על אבוסה שנו א"ל ר' זירא לר' חייא בר אבא דוקא בעומדת על אבוסה קאמר אבל שלח בה יד קנה ושבועה לא מהניא ביה כלום או דלמא אפי' עומדת על אבוסה קאמר
5 R. Ḥija b. Abba erwiderte: Folgendes sagte R. Joḥanan; sie lehrten dies von dem Falle, wenn es an der Krippe steht. R. Zera sprach zu R. Ḥija b. Abba: Meint er es, nur wenn es an der Krippe steht, wenn er sich aber daran vergriffen hat, habe er es geeignet und auch der Eid sei belanglos, oder aber meint er es, selbst wenn es sich an der Krippe befindet?
ו א"ל זו לא שמעתי כיוצא בה שמעתי דא"ר אסי א"ר יוחנן הטוען טענת אבד ונשבע וחזר וטען טענת גנב ונשבע ובאו עדים פטור מ"ט לאו משום דקנה בשבועה ראשונה
6 Dieser erwiderte: Darüber habe ich nichts gehört, aber ähnliches habe ich gehört. R. Asi sagte nämlich im Namen R. Joḥanans: Wenn jemand den Einwand des Abhandenkommens gemacht und es beschworen hat, darauf den Einwand des Diebstahls gemacht und es beschworen hat, und nachher Zeugen kommen, so ist er frei. Doch wohl aus dem Grunde, weil er es durch den ersten Eid geeignet hat.
ז א"ל לא הואיל ויצא ידי בעלים בשבועה ראשונה
7 Dieser erwiderte: Nein, weil es durch den ersten Eid aus dem Besitze des Eigentümers gekommen war.
ח איתמר נמי א"ר אבין א"ר אילעא א"ר יוחנן הטוען טענת אבידה בפקדון ונשבע וחזר וטען טענת גניבה ונשבע ובאו עדים פטור הואיל ויצא ידי בעלים בשבועה ראשונה
8 Ebenso wurde auch gelehrt: R. Abin sagte im Namen R. Ilea͑s im Namen R. Johanans: Wenn jemand hinsichtlich eines Depositums den Einwand des Abhandenkommens gemacht und es beschworen hat, darauf den Einwand des Diebstahls gemacht und es beschworen hat, und nachher Zeugen kommen, so ist er frei, weil es durch den ersten Eid aus dem Besitze des Eigentümers gekommen war.
ט אמר רב ששת הטוען טענת גנב בפקדון כיון ששלח בו יד פטור מאי טעמא הכי קאמר רחמנא ונקרב בעל הבית אל האלהים אם לא שלח ידו וגו' הא שלח ידו פטור
9 R. Šešeth sagte: Wer hinsichtlich eines Depositums den Einwand des Diebstahls macht, ist, wenn er sich daran vergriffen hat, frei, denn der Allbarmherzige meint es wie folgt: <i>so soll der Eigentümer vor Gott treten und schwören, ob er sich nicht vergriffen habe &amp;c</i>., wenn er sich aber vergriffen hat, so ist er frei.
י אמר ליה רב נחמן והלא שלש שבועות משביעין אותו שבועה שלא פשעתי בה שבועה שלא שלחתי בה יד שבועה שאינה ברשותי מאי לאו שבועה שלא שלחתי בה יד דומיא דשבועה שאינה ברשותי מה שבועה שאינה ברשותי כי מיגליא מילתא דאיתיה ברשותיה חייב אף שבועה שלא שלחתי בה יד כי מיגליא מילתא דשלח בה יד חייב
10 R. Naḥman sprach zu ihm: Es werden ihm ja drei Eide auferlegt, ein Eid, daß er daran keine Fahrlässigkeit begangen hat, ein Eid, daß er sich daran nicht vergriffen hat, und ein Eid, daß es sich nicht in seinem Besitze befindet; der Eid, daß er sich daran nicht vergriffen hat, gleicht ja wahrscheinlich dem Eide, daß es sich nicht in seinem Besitze befindet: wie er schuldig ist wegen des Eides, daß es sich nicht in seinem Besitze befindet, wenn sich herausstellt, daß es sich wohl in seinem Besitze befindet, ebenso ist er auch schuldig wegen des Eides, daß er sich daran nicht vergriffen hat, wenn sich herausstellt, daß er sich wohl daran vergriffen hat!?
יא אמר ליה לא שבועה שלא שלחתי בה יד דומיא דשלא פשעתי בה מה שבועה שלא פשעתי בה כי מיגליא מילתא דפשע בה פטור מכפל אף שבועה שלא שלחתי בה יד כי מיגליא מילתא דשלח בה יד פטור מכפל
11 Dieser erwiderte ihm: Nein, der Eid, daß er sich daran nicht vergriffen hat, gleicht dem Eide, daß er daran keine Fahrlässigkeit begangen hat: wie er beim Eide, daß er daran keine Fahrlässigkeit begangen hat, von der Zahlung des Doppelten frei ist, wenn sich herausstellt, daß er wohl daran eine Fahrlässigkeit begangen hat, ebenso ist er auch beim Eide, daß er sich daran nicht vergriffen hat, von der Zahlung des Doppelten frei, wenn sich herausstellt, daß er sich wohl daran vergriffen hat.
יב בעי רמי בר חמא ממון המחייבו כפל פוטרו מן החומש או דלמא שבועה המחייבתו כפל פוטרתו מן החומש
12 Rami b. Ḥama fragte: Befreit ihm die geldliche Zahlung des Doppelten vom Fünftel, oder befreit ihn der zur Zahlung des Doppelten verpflichtende Eid vom Fünftel?
יג היכי דמי כגון שטען טענת גנב ונשבע וחזר וטען טענת אבד ונשבע
13 Dies ist von Bedeutung in dem Falle, wenn er zuerst den Einwand des Diebstahls gemacht und es beschworen hat, darauf den Einwand des Abhandenkommens gemacht und es beschworen hat,